In Deutschland gilt das Arbeitsrecht für jeden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich an die Vorschriften des Arbeitsrechts halten. Wirklich jeder? Wegen der Trennung von Staat und Kirche wurde bereits in der Weimarer Republik beschlossen, dass Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften ein Selbstbestimmungsrecht haben und somit auch ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht für sich verfassen dürfen.
Mit diesem Privileg sollen kirchenrechtliche Loyalitätspflichten besser durchgesetzt werden können. Während zum Beispiel die Kirche von ihren Mitarbeitern verlangen kann, dass sie der entsprechenden Konfession angehören, ist das im weltlichen Arbeitsrecht undenkbar. Um trotzdem eine Form der Lohngerechtigkeit herzustellen, existiert ein kirchlicher Tarifvertrag, auch als BAT-KF bekannt. Dieser regelt die Löhne der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke.
Kurz & knapp: BAT-KF
Was ist der BAT-KF?
Die Abkürzung BAT-KF steht für „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung “. Es handelt sich dabei also um einen kirchlichen Tarifvertrag, der die Löhne der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke regelt.
Gibt es noch weitere kirchliche Tarifverträge?
Ja, eine Auswahl weiterer Tarifverträge der Kirche finden Sie hier.
Werden alle Angestellten der Kirche nach einem Tarifvertrag bezahlt?
Sind die Einrichtungen nicht caritativer oder erzieherischer Natur und es wird kein Religionsdienst geleistet, muss auch in Betrieben, die Eigentum einer Kirche sind, nicht das kirchliche Arbeitsrecht, sondern das weltliche eingehalten werden.
Die bestehenden Tarifverträge der evangelischen Einrichtungen richten sich alle nach dem „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung“ oder BAT-KF. Mit diesem Dokument wird der „dritte Weg“ als Modus der Lohnverhandlung abgelöst.
Inhalt
Der dritte Weg – kirchliche Lohnverhandlungen
Im deutschen Arbeitsrecht ist ein Streikrecht verankert, das es Arbeitnehmern ermöglicht, die Arbeit niederzulegen, wenn der Arbeitgeber nicht auf Verhandlungsangebote einer Gewerkschaft eingeht. Dieses Recht fehlt aber Beamten und Angestellten der kirchlichen Träger. Die Kirchen argumentieren, dass die Mittel des Arbeitskampfes nicht mit den Glaubenssätzen der Kirche vereinbar sind. So ist auch der BAT-KF Tarif in weiten Teilennicht die Grundlage für die Bezahlung von Angestellten der kirchlichen Einrichtungen. Doch wie können die Angestellten dann ihren Forderungen Nachdruck verleihen?
Die Kirche sieht sich selbst nicht im klassischen Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eher handele es sich um ein gemeinsames Wirken für den Glauben. So seien auch die Mittel des Arbeitskampfes kein Weg, um Unstimmigkeiten innerhalb der kirchlichen Betriebe zu schlichten. Stattdessen werden aus der Belegschaft Vertreter gewählt, die die Interessen der Angestellten hörbar machen sollen. Diese gewählten Gremien bestehen zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und diskutieren unter der Annahme, dass beide Seiten in erster Linie für das Wohl der Kirche eintreten. In der Vergangenheit führte das dazu, dass die Forderungen der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberseite ignoriert wurden.
Da diese Verhandlungen nicht durch staatliche Gerichte erzwungen werden können und auch keine Maßnahmen zur Erzwingung der Verhandlungen möglich sind, ist die Wirksamkeit dieser Gremien beschränkt. Im Westen und im Norden Deutschlands bildeten sich daraufhin die ersten Kirchengewerkschaften. Die Bundesverbände der Kirchen stehen diesen jedoch kritisch gegenüber.
Da der Streik in Einrichtungen mit kirchlichem Träger nicht zulässig ist, gab es schon viele alternative Aktionen von Angestellten in Einrichtungen mit kirchlichem Träger. So inserierte das gesamte Personal eines Krankenhauses in der lokalen Zeitung, dass ein neues Beschäftigungsfeld unter Tarifbedingungen gesucht wird. Mit dieser Androhung einer personalweiten Kündigung musste die Verwaltung des Krankenhauses reagieren und trat in die Tarifverhandlungen ein.
Als ebenso problematisch wird angesehen, dass Verwaltungsstreitigkeiten in Kirchengerichten entschieden werden, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen. Da Lohnfragen auch zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören, würde ein einheitlicher Kirchentarif in letzter Instanz in diesen Gerichten entschieden. Diese Gerichte haben zwar theoretisch einen bindenden Charakter, ebenso wie weltliche Arbeitsgerichte, jedoch können sie ihre Entscheidungen nicht erzwingen.
Tarifverträge in der Kirche
Der BAT-KF ist nicht der einzige Tarifvertrag, den kirchliche Einrichtungen abgeschlossen haben. Die meisten orientieren sich zwar an dem Vertrag, haben jedoch eine eigene Ausgestaltung und einen eigenen Geltungsbereich. Im Folgenden sind die kirchlichen Tarifvereinbarungen und die betroffenen Kirchen aufgelistet:
- Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF)
- Evangelischen Kirche im Rheinland
- Evangelischen Kirche von Westfalen
- Lippische Landeskirche
- Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD)
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
- christliche Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlichen Kirchen (ACK)
- Tarifvertag des öffentlichen Dienstes
- Evangelische Kirche in Hessen
Alle anderen Kirchenverbände bleiben weiterhin bei dem Konzept des „dritten Weges“, das aber immer wieder kritisiert wird. Denn die Beschlüsse der Mitarbeiter können nicht wie im staatlichen Arbeitsrecht erzwungen werden. Sperren sich die Arbeitgeber, können die Arbeitnehmer keinen Druck aufbauen, da Streiks und ähnliche Maßnahmen nicht erlaubt sind.
Aufbau eines Tarifvertrags
Der Inhalt eines Tarifvertags wie dem BAT-KF unterscheidet sich wenig von den Verträgen anderer Gewerkschaften. So bestimmt der BAT-KF die Eingruppierung in die Stufen des Entgelts, die letztendlich das Gehalt der Angestellten bestimmt. Diese Gehaltstabellen werden regelmäßig angepasst. Ebenso legt der BAT-KF fest, wann die nächste Stufe erreicht wird. In der Regel ist dafür eine bestimmte Menge an Dienstjahren nötig.
Aktuelle Lohntabelle (Anlage 4a BAT-KF)
Neben dieser BAT-KF Tabelle (BAT-KF – Anlage 4a) gibt es im Kirchentarifvertrag noch andere Aufstellungen für Löhne (Anlage 4 b – 4 e). Stand: 2024.
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
15Ü | - | 6.752,60 | 7.462,02 | 8.134,09 | 8.582,18 | 8.686,69 |
15 | 5.504,00 | 5.863,92 | 6.265,40 | 6.813,49 | 7.377,29 | 7.748,20 |
14 | 5.003,84 | 5.329,75 | 5.755,37 | 6.227,68 | 6.754,16 | 7.132,13 |
13 | 4.628,76 | 4.985,95 | 5.392,57 | 5.834,04 | 6.353,53 | 6.635.44 |
12 | 4.170,32 | 4.581,34 | 5.061,67 | 5.594,63 | 6.220,01 | 6.516,74 |
11 | 4.032,38 | 4.410,41 | 4.765,62 | 5.151,01 | 5.678,44 | 5.975,19 |
10 | 3.895,33 | 4191,53 | 4.528,25 | 4.893,44 | 5.300,10 | 5.433,63 |
9 | 3.566,89 | 3.814,56 | 3.969,97 | 4.429,89 | 4.702,42 | 5.018,11 |
8 | 3.281,44 | 3.486,59 | 3.628,68 | 3.770,54 | 3.922,69 | 3.995,85 |
7 | 3.095,23 | 3.331,58 | 3.472,38 | 3.614,47 | 3.748,49 | 3.820,45 |
6 | 3.042,04 | 3.236,55 | 3.372,94 | 3.507,92 | 3.640,49 | 3.708,02 |
5 | 2.928,99 | 3.117,67 | 3.245,11 | 3.380,06 | 3.505,47 | 3.570,28 |
4 | 2.802,62 | 2.993,55 | 3.153,75 | 3.253,48 | 3.353,20 | 3.411,60 |
3 | 2.762,69 | 2.968,02 | 3.017,99 | 3.132,21 | 3.217,92 | 3.296,43 |
2Ü | 2.601,60 | 2.835,82 | 2.921,62 | 3.036,03 | 3.114,63 | 3.173,31 |
2 | 2.582,16 | 2.784,28 | 2.834,67 | 2.906,58 | 3.064,63 | 3.229,97 |
1b | 2.756,24 | 2.831,84 | 2.874,07 | 2.938,10 | 3.027,76 | 3.130,21 |
1a | 2.579,22 | 2.591,59 | 2.603,25 | 2.633,60 | 2.670,02 | 2.707,59 |
1 | - | 2.389,58 | 2.426,71 | 2.467,55 | 2.504,69 | 2.578,96 |
Die Stufen im BAT-KF sind Entwicklungsstufen des Gehalts. Nach einer bestimmten Dienstzeit steigt ein Angestellter dann innerhalb seiner Lohnklasse auf. So soll sichergestellt werden, dass Lohnerhöhungen gerecht und nicht beliebig erfolgen. Die Eingruppierung in die Lohnklassen ist abhängig von der Qualifikation bzw. dem Einsatzbereich des Angestellten.
Tarifverträge regeln auch sogenannte Jahressonderzahlungen. Das bedeutet, der BAT-KF regelt das Weihnachtsgeld für die Angestellten kirchlicher Träger. Wie in anderen Tarifabsprachen auch, ist im BAT-KF die Höhe der Sonderzahlungen an die Lohnklasse gebunden. Außerdem wird das Sonderentgelt anteilig gezahlt, wenn der Angestellte noch nicht mindestens ein Jahr im Betrieb tätig ist.
Entgeltregelungen in anderen Kirchen
Außerhalb der Kirchen, in denen Tarifvereinbarungen getroffen wurden, sind die Angestellten in einer schlechteren Position. Die besonderen Loyalitätspflichten und die letztendliche Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitfragen in Kirchengerichten verhindert, dass transparente und einheitliche Tarife ausgehandelt werden. So können Lohnfragen weiterhin in den individuellen Arbeitsverträgen geregelt werden. Individuelle Lohnverhandlungen verhindern auch die Entstehung von kollektiven Interessenvertretungen und Tarifverträgen wie dem BAT-KF.
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Über den Autor
Elyas K.
Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.